§ 2.
Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung sind Lebensmittel mit einer besonderen Zusammensetzung, die, sofern sie gemäß den Anweisungen des Herstellers/der Herstellerin verwendet werden, die tägliche Nahrungsmittelration ganz oder teilweise ersetzen. Es sind zwei Kategorien zu unterscheiden:
- a) Lebensmittel zum Ersatz einer ganzen Tagesration;
- b) Lebensmittel, die als Ersatz einer oder mehrerer Mahlzeiten im Rahmen der Tagesration in Verkehr gebracht werden.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2017
Gesetzesnummer
10011122
Dokumentnummer
NOR12142235
alte Dokumentnummer
N8199813249I
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