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§ 1 KalorienV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1998

§ 1.

Diese Verordnung legt die beim Inverkehrbringen zwingend einzuhaltenden Anforderungen an Zusammensetzung und Kennzeichnung von Lebensmitteln, die für eine besondere kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung bestimmt sind (diätetische Lebensmittel) und als solche angeboten werden, fest.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2017

Gesetzesnummer

10011122

Dokumentnummer

NOR12142234

alte Dokumentnummer

N8199813248I

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