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Anhang I KalorienV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1998

Anhang I

Wesentliche Bestandteile von Lebensmitteln für kalorienarme Ernährung

Die Angaben beziehen sich auf verzehrfertige Lebensmittel, die als solche in Verkehr gebracht werden bzw. nach den Anweisungen des Herstellers/der Herstellerin verzehrfertig gemacht werden.

1.

Brennwert

1.1.

Der Brennwert eines Lebensmittels gemäß § 2 lit. a muß mindestens 3 360 Kilojoule (800 Kilokalorien) und höchstens 5 040 Kilojoule (1 200 Kilokalorien) je Tagesration betragen.

1.2.

Der Brennwert eines Lebensmittels gemäß § 2 lit. b darf nicht unter 840 Kilojoule (200 Kilokalorien) und nicht über 1 680 Kilojoule (400 Kilokalorien) je Mahlzeit liegen.

2.

Eiweiß

2.1.

Der Brennwert der in § 2 lit. a und lit. b genannten Lebensmittel hat zu mindestens 25 und höchstens 50% auf Eiweiß zu entfallen.

In keinem Fall darf ein Lebensmittel gemäß § 2 lit. a mehr als 125 g Eiweiß enthalten.

2.2.

Die unter 2.1 genannten Anforderungen gelten für Eiweiß, dessen chemischer Index demjenigen des in Anhang II genannten Referenzproteins der FAO/WHO (1985) entspricht. Liegt der chemische Index unter 100% des Indexes des Referenzproteins, ist der Mindesteiweißgehalt entsprechend zu erhöhen. Der chemische Index des Eiweißes muß in jedem Fall zumindest bei 80% des Indexes des Referenzproteins liegen.

2.3.

Der „chemische Index“ ist das niedrigste Verhältnis zwischen der Menge jeder einzelnen

essentiellen Aminosäure des zu prüfenden Eiweißes und der Menge der jeweils entsprechenden

Aminosäure des Referenzproteins.

2.4.

In jedem Fall ist der Zusatz von Aminosäuren allein zur Verbesserung des Nährwerts des Eiweißes

und nur in dem dazu erforderlichen Ausmaß gestattet.

3.

Fette

3.1.

Der Brennwert der Fette darf 30% des gesamten Brennwertes des Lebensmittels nicht überschreiten.

3.2.

Lebensmittel gemäß § 2 lit. a müssen mindestens 4,5 g Linolsäure (in Form von Glyceriden) enthalten.

3.3.

Lebensmittel gemäß § 2 lit. b müssen mindestens 1 g Linolsäure (in Form von Glyceriden) enthalten.

4.

Ballaststoffe

 

Lebensmittel gemäß § 2 lit. a müssen mindestens 10 g und höchstens 30 g Ballaststoffe je Tagesration enthalten

5.

Vitamine und Mineralstoffe

5.1.

die in § 2 lit. a genannten Lebensmittel müssen bei der Tagesration mindestens 100% der in der Tabelle angeführten Vitamin- und Mineralstoffmengen liefern.

5.2.

Die in § 2 lit. b genannten Lebensmittel müssen je Mahlzeit mindestens 30% der in der Tabelle angeführten Vitamin- und Mineralstoffmengen liefern; dagegen müssen diese Lebensmittel mindestens 500 mg Kalium je Mahlzeit enthalten.

  

Tabelle

Vitamin A

(μg Retinol-Äquivalent)

700

Vitamin D

(μg)

5

Vitamin E

(mg Tocopherol-Äquivalent)

10

Vitamin C

(mg)

45

Thiamin

(mg)

1,1

Riboflavin

(mg)

1,6

Niacin

(mg Nicotinsäureamid-Äquivalent)

18

Vitamin B6

(mg)

1,5

Folate

(μg)

200

Vitamin B12

(μg)

1,4

Biotin

(μg)

15

Pantothensäure

(mg)

3

Calcium

(mg)

700

Phosphor

(mg)

550

Kalium

(mg)

3 100

Eisen

(mg)

16

Zink

(mg)

9,5

Kupfer

(mg)

1,1

Jod

(μg)

130

Selen

(μg)

55

Natrium

(mg)

575

Magnesium

(mg)

150

Mangan

(mg)

1

   

Schlagworte

Vitaminstoffmenge

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2017

Gesetzesnummer

10011122

Dokumentnummer

NOR12142239

alte Dokumentnummer

N8199813253I

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