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§ 14 Umweltkontrollgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1999

III. Abschnitt

Überleitung der Bediensteten

§ 14.

(1) Vertragsbedienstete, die am 31. Dezember 1998 dem Personalstand des Umweltbundesamtes angehören, sind ab 1. Jänner 1999 Arbeitnehmer des Umweltbundesamtes.

(2) Vertragsbedienstete des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie können durch Dienstgebererklärung bis längstens 1. Jänner 2000 dem Umweltbundesamt oder einer Gesellschaft, an der das Umweltbundesamt zumindest mehrheitlich beteiligt ist oder sich zumindest mehrheitlich beteiligen wird, zur Dienstverrichtung zugewiesen werden, wenn sie überwiegend Aufgaben besorgen, die in den Aufgabenbereich des Umweltbundesamtes fallen. Sie sind ab dem in der Dienstgebererklärung festgelegten Wirksamkeitszeitpunkt Arbeitnehmer des Umweltbundesamtes oder einer Gesellschaft, an der das Umweltbundesamt zumindest mehrheitlich beteiligt ist oder sich zumindest mehrheitlich beteiligen wird.

(3) Beamte des Umweltbundesamtes, die am 31. Dezember 1998 einem der Arbeitsbereiche des Umweltbundesamtes angehören, werden mit 1. Jänner 1999 in das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie – Zentralleitung versetzt und gleichzeitig dem Umweltbundesamt zur dauernden Dienstverrichtung zugewiesen, solange sie nicht einer anderen Dienststelle oder einer Gesellschaft, an der das Umweltbundesamt zumindest mehrheitlich beteiligt ist oder sich zumindest mehrheitlich beteiligen wird, zur dauernden Dienstverrichtung zugewiesen werden. Der für die Personalangelegenheiten dieser Beamten zuständige Geschäftsführer ist in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie gebunden.

(4) Beamte des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie, die überwiegend Aufgaben besorgen, die in den Aufgabenbereich des Umweltbundesamtes fallen, können bis längstens 1. Jänner 2000 mit Bescheid dem Umweltbundesamt oder einer Gesellschaft, an der das Umweltbundesamt zumindest mehrheitlich beteiligt ist oder sich zumindest mehrheitlich beteiligen wird, zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden, solange sie nicht einer anderen Dienststelle oder einer Gesellschaft, an der das Umweltbundesamt zumindest mehrheitlich beteiligt ist oder sich zumindest mehrheitlich beteiligen wird, zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden.

(5) Den in den Abs. 1 und 2 genannten Bediensteten bleiben die am 1. Jänner 1999 bzw. unmittelbar vor dem Wirksamkeitszeitpunkt der Dienstgebererklärung zustehenden Rechte, insbesondere hinsichtlich Vorrückungen, Beförderungen und Einbeziehungen in allgemeine Bezugserhöhungen, gewahrt.

(6) Die in den Abs. 3 und 4 genannten Beamten haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, den Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zum Umweltbundesamt oder zu einer Gesellschaft, an der das Umweltbundesamt zumindest mehrheitlich beteiligt ist oder sich zumindest mehrheitlich beteiligen wird, mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten an und nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer gültigen Bestimmungen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.

(7) Für die in den Abs. 3 und 4 genannten Beamten hat das Umweltbundesamt oder eine Gesellschaft, an der das Umweltbundesamt zumindest mehrheitlich beteiligt ist oder sich zumindest mehrheitlich beteiligen wird, dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge samt Nebenkosten zu ersetzen sowie einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten Geldleistungen, von denen der Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Verhältnis. Sind nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von Versicherungsträgern Überweisungsbeträge geleistet worden, sind diese in voller Höhe an den Bund zu überweisen.

(8) Bedienstete, die gemäß den Abs. 1, 2 und 6 Arbeitnehmer des Umweltbundesamtes oder einer Gesellschaft, an der das Umweltbundesamt zumindest mehrheitlich beteiligt ist oder sich zumindest mehrheitlich beteiligen wird, werden, sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch wird kein Bestandverhältnis an der Wohnung begründet, und der § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, und die §§ 24a bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, sind weiterhin sinngemäß anzuwenden. Die Rechte des Dienstgebers im Sinn des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 nimmt der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie wahr.

(9) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der in den Abs. 1, 2 und 6 genannten Bediensteten hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich zum Stichtag 31. Dezember 1998 bzw. dem Tag der Wirksamkeit des Austrittes aus dem Bundesdienst aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit, der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückung und allgemeinen Gehaltserhöhungen.

(10) Forderungen des Bundes gegenüber Bediensteten, die gemäß den Abs. 1, 2 und 6 Arbeitnehmer des Umweltbundesamtes oder einer Gesellschaft, an der das Umweltbundesamt zumindest mehrheitlich beteiligt ist oder sich zumindest mehrheitlich beteiligen wird, werden, gehen mit dem Zeitpunkt der Begründung dieses Arbeitsverhältnisses auf das Umweltbundesamt über und sind von diesem dem Bund zu refundieren.

(11) Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Bediensteten, die gemäß den Abs. 1, 2 und 6 Arbeitnehmer des Umweltbundesamtes oder einer Gesellschaft, an der das Umweltbundesamt zumindest mehrheitlich beteiligt ist oder sich zumindest mehrheitlich beteiligen wird, werden, werden von dem Umweltbundesamt übernommen.

(12) Für die Arbeitnehmer des Umweltbundesamtes oder einer Gesellschaft, an der das Umweltbundesamt zumindest mehrheitlich beteiligt ist oder sich zumindest mehrheitlich beteiligen wird, gelten bis zum Abschluß eines Kollektivvertrages bzw. einer Betriebsvereinbarung hinsichtlich der Dienstzeit die §§ 48 bis 50 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333.

(13) Die Zahl der Planstellen des Bundes ist nach Maßgabe des Ausscheidens von Bundesbediensteten aus dem aktiven Dienstverhältnis zu verringern.

Schlagworte

BGBl. Nr. 333/1979, BGBl. Nr. 54/1956, Dienstwohnung

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10011109

Dokumentnummer

NOR12142083

alte Dokumentnummer

N8199812099O

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