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Artikel 8 Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1998

Artikel 8

Einsätze mit Luftfahrzeugen

(1) Luftfahrzeuge können nicht nur für die schnelle Heranführung der Hilfsmannschaften oder einzelner Helfer, sondern auch unmittelbar für andere Arten von Hilfeleistungen benutzt werden.

(2) Jeder Vertragsstaat gestattet, daß Luftfahrzeuge, die vom Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aus gemäß Absatz 1 eingesetzt werden, sein Hoheitsgebiet überfliegen und auch außerhalb von Flugplätzen mit Paß- und Zollkontrolle sowie auf genehmigten Flugfeldern landen und von diesen abfliegen.

(3) Die Verwendung von Luftfahrzeugen bei einem Hilfseinsatz ist der ersuchenden Behörde unverzüglich mit möglichst genauen Angaben über Art und Kennzeichen des Luftfahrzeuges, Besatzung, Beladung, Abflugzeit, voraussichtliche Route und Landeort mitzuteilen.

(4) Sinngemäß werden angewandt:

  1. a) Artikel 6 auf die Besatzungen, die mitfliegenden Hilfsmannschaften oder einzelnen Helfer;
  2. b) Artikel 7 auf die Luftfahrzeuge und sonstigen mitgeführten Ausrüstungsgegenstände und Hilfsgüter.

(5) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, sind die luftfahrtrechtlichen Verkehrsvorschriften jedes Vertragsstaates anzuwenden, insbesondere die Pflicht, den zuständigen Kontrollstellen Angaben über die Flüge zu übermitteln. Der jeweilige Flugplan hat einen Hinweis auf dieses Abkommen zu enthalten.

(6) Die Verwendung von Militärluftfahrzeugen ist nur mit Zustimmung des Einsatzstaates zulässig.

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