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Artikel 9 Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Artikel 9

Koordination und Gesamtleitung

(1) Die Koordination und Gesamtleitung der Rettungs- und Hilfsmaßnahmen obliegt in jedem Fall den Behörden des Einsatzstaates.

(2) Aufträge an die Hilfsmannschaften des Entsendestaates werden ausschließlich an deren Leiter gerichtet, welche Einzelheiten der Durchführung gegenüber den ihnen unterstellten Kräften anordnen.

(3) Die Behörden des Einsatzstaates leisten den Hilfsmannschaften oder einzelnen Helfern des Entsendestaates Schutz und Hilfe.

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