Artikel 2
Definitionen
Im Sinne des Abkommens bedeuten die Begriffe:
„Katastrophe“ oder „schwerer Unglücksfall“
ein Elementarereignis oder durch unvorhergesehene technische Vorgänge verursachtes Ereignis, bei dem auf Grund seines außergewöhnlichen Umfangs bereits eine Gefährdung von Leben und Eigentum eingetreten ist oder eine solche Gefährdung unmittelbar bevorsteht und zu dessen Bewältigung die eigenen Kräfte des von dem Ereignis betroffenen Vertragsstaates nicht ausreichen, so daß Hilfe von seiten des anderen Vertragsstaates erforderlich ist;
„Einsatzstaat“
denjenigen Vertragsstaat, dessen zuständige Behörden den anderen Vertragsstaat um Hilfeleistung ersuchen;
„Entsendestaat“
denjenigen Vertragsstaat, dessen zuständige Behörden einem Ersuchen des anderen Vertragsstaates um Hilfeleistung stattgeben;
„Hilfsmannschaften“ oder „Helfer“
Person(en), die der Entsendestaat zur Hilfeleistung bestimmt;
„Ausrüstungsgegenstände“
das Material, insbesondere technische Geräte, die Fahrzeuge und die Rettungshunde für den Einsatz sowie die Güter für den Eigenbedarf und die persönliche Ausstattung der Hilfsmannschaften oder der einzelnen Helfer;
„Hilfsgüter“
Güter, die zur unentgeltlichen Abgabe an die betroffene Bevölkerung im Einsatzgebiet bestimmt sind.
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