Artikel 3
Zuständigkeiten
(1) Die für die Stellung oder die Entgegennahme von Hilfeersuchen zuständigen Behörden sind:
- auf der Seite der Republik Österreich:
der Bundesminister für Inneres;
die Landesregierung jedes an die Republik Slowenien angrenzenden Bundeslandes;
- auf der Seite der Republik Slowenien:
der Verteidigungsminister;
der Befehlshaber für Zivilschutz der Republik Slowenien.
(2) Die in Absatz 1 genannten Behörden der beiden Vertragsstaaten sind ermächtigt, bei der Durchführung des Abkommens unmittelbar miteinander in Verbindung zu treten.
(3) Die beiden Vertragsstaaten geben einander die Adressen und Fernmeldeverbindungen der im Absatz 1 genannten Behörden bekannt.
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