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Artikel 3 Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Artikel 3

Zuständigkeiten

(1) Die für die Stellung oder die Entgegennahme von Hilfeersuchen zuständigen Behörden sind:

(2) Die in Absatz 1 genannten Behörden der beiden Vertragsstaaten sind ermächtigt, bei der Durchführung des Abkommens unmittelbar miteinander in Verbindung zu treten.

(3) Die beiden Vertragsstaaten geben einander die Adressen und Fernmeldeverbindungen der im Absatz 1 genannten Behörden bekannt.

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