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§ 7 IEV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.9.2021

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen für bestehende Indirekteinleitungen

§ 7.

(1) Diese Verordnung tritt am 12. Juli 1998 in Kraft. Die erstmalige Vorlage eines Berichtes gemäß § 6 Abs. 2 und 3 hat bis 12. Juli 2001 zu erfolgen.

(2) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehende Indirekteinleitung ist binnen Jahresfrist ab Inkrafttreten dieser Verordnung dem Kanalisationsunternehmen unter Bekanntgabe der in die Überwachung einzubeziehenden

  1. 1. Emissionsbegrenzungen und
  2. 2. Abwassermenge(n) und Stofffrachten und
  3. 3. Einleitungs- und sonstigen Gegebenheiten

(3) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehende Indirekteinleitung, für die gemäß § 2 eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich wäre und die am 11. Juli 1997 bewilligt war (§§ 32 Abs. 4 oder 33g Abs. 3 WRG 1959), ist nach Maßgabe jener Bewilligung von der Bewilligungspflicht des § 32b Abs. 5 WRG 1959 ausgenommen; eine allfällige Befristung endet nicht vor Ablauf des 11. Juli 1999.

(4) Für eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehende Indirekteinleitung, für die gemäß § 2 eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich wäre und die nicht unter Abs. 3 fällt, gilt diese Bewilligungspflicht erst ab dem 12. Juli 1999, wenn sie mit Zustimmung des Kanalisationsunternehmens erfolgt und für sie längstens innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung eine wasserrechtliche Bewilligung (§ 114 WRG 1959) beantragt wird; eine Bewilligung darf bereits vor dem 12. Juli 1999 erteilt werden.

(5) § 4 Abs. 5a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 332/2019 tritt ein Jahr nach Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 332/2019 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(6) Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 389/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Schlagworte

Einleitungsgegebenheit

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

10011096

Dokumentnummer

NOR40237898

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