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§ 6 IEV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.7.1998

Pflichten des Kanalisationsunternehmens

§ 6

(1) Das Kanalisationsunternehmen ist verpflichtet, ein Verzeichnis der gemäß § 5 mitgeteilten Indirekteinleiter zu führen (Indirekteinleiterkataster) und dieses Verzeichnis in jährlichen Intervallen zu aktualisieren.

(2) In dreijährlichen Intervallen ist der Wasserrechtsbehörde über die Führung des Indirekteinleiterkatasters zu berichten. Der Bericht hat zumindest die inAnlage D genannten Angaben zu enthalten.

(3) In jährlichen Intervallen ist der Wasserrechtsbehörde anläßlich der Aktualisierung des Indirekteinleiterkatasters über die inAnlage E genannten Vorgänge zu berichten.

(4) Im Einvernehmen zwischen Wasserrechtsbehörde und Kanalisationsunternehmen können die Berichte nach Abs. 2 und 3 auch telegrafisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen.

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