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§ 5 IEV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.7.1998

Pflichten des Indirekteinleiters

§ 5

(1) Eine Indirekteinleitung gemäß § 2 ist vor der erstmaligen Ausübung dem Kanalisationsunternehmen unaufgefordert und schriftlich mitzuteilen. Die Einleitung darf nicht ohne die Zustimmung des Kanalisationsunternehmens erfolgen.

(2) Eine Mitteilung gemäß Abs. 1 ist auch zu erstatten, wenn für die Indirekteinleitung eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist.

(3) Eine Mitteilung gemäß Abs. 1 hat zumindest jene Angaben zu enthalten, die in Anlage C genannt sind.

(4) Der gemäß Abs. 1 mitteilungspflichtige Indirekteinleiter hat dem Kanalisationsunternehmen über

  1. 1. die Einhaltung jener Maßnahmen nach Anlage C Z 9 und 10, welche der Mitteilung an das Kanalisationsunternehmen zugrunde liegen,
  2. 2. die eingeleiteten Abwassermengen und Frachten der maßgeblichen gefährlichen Abwasserinhaltsstoffe (Anlage C Z 12) und
  3. 3. die Ergebnisse der durchgeführten Eigen- und Fremdüberwachung

    in einem Zeitraum von zwei Jahren zu berichten, sofern das Kanalisationsunternehmen nicht die Berichtvorlage in kürzeren Intervallen fordert.

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