Pflichten des Indirekteinleiters
§ 5
(1) Eine Indirekteinleitung gemäß § 2 ist vor der erstmaligen Ausübung dem Kanalisationsunternehmen unaufgefordert und schriftlich mitzuteilen. Die Einleitung darf nicht ohne die Zustimmung des Kanalisationsunternehmens erfolgen.
(2) Eine Mitteilung gemäß Abs. 1 ist auch zu erstatten, wenn für die Indirekteinleitung eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist.
(3) Eine Mitteilung gemäß Abs. 1 hat zumindest jene Angaben zu enthalten, die in Anlage C genannt sind.
(4) Der gemäß Abs. 1 mitteilungspflichtige Indirekteinleiter hat dem Kanalisationsunternehmen über
- 1. die Einhaltung jener Maßnahmen nach Anlage C Z 9 und 10, welche der Mitteilung an das Kanalisationsunternehmen zugrunde liegen,
- 2. die eingeleiteten Abwassermengen und Frachten der maßgeblichen gefährlichen Abwasserinhaltsstoffe (Anlage C Z 12) und
- 3. die Ergebnisse der durchgeführten Eigen- und Fremdüberwachung
in einem Zeitraum von zwei Jahren zu berichten, sofern das Kanalisationsunternehmen nicht die Berichtvorlage in kürzeren Intervallen fordert.
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