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Anlage C IEV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.7.1998

Anlage C

Angaben gemäß § 5 Abs. 3 betreffend eine Einleitung von Abwasser in eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisation

  1. 1.Name und Anschrift des Indirekteinleiters/Betreibers.2.Standort des Betriebes (Adresse, sofern nicht identisch mit Z 1).3.Branche(n), abwasserrelevante Tätigkeiten, Art und Größe des Betriebes, Anzahl der Beschäftigten, Arbeitszeiten (Arbeitstage pro Woche, Arbeitsstunden pro Arbeitstag).4.Größe (in m³/d und m³/a) und Art (zB aus öffentlicher Wasserversorgung) des Wasserbezuges.5.Exakte Angaben zum Ort der Einleitung in die Kanalisation (technische Beschreibung und planliche Darstellung mit Angabe der Katastralgemeinde und Parzellennummer) sowie der vorhandenen und/oder erforderlichen Abwasserreinigungsanlage(n).6.Zeitpunkt und/oder Zeitdauer der Einleitung.7.Herkunftsbereich des Abwassers gemäß § 4 AAEV, bei einer Abwassermischung jeder Herkunftsbereich gemäß § 4 AAEV, dem ein Teilstrom zugeordnet werden kann.8.In die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit einzubeziehende maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe und -parameter. Werden bei der(n) ausgeführten (angestrebten) Tätigkeit(en) nachstehend genannte gefährliche Stoffe verwendet und können diese ins Abwasser gelangen, so sind sie trotz der analytischen Erfassung und Überwachung durch die Summenparameter Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) oder Ausblasbare organisch gebundene Halogene (POX) gesondert anzugeben:
  1. 1. Hexachlorcyclohexan
  2. 2. Tetrachlorkohlenstoff
  3. 3. DDT
  4. 4. Pentachlorphenol
  5. 5. Aldrin
  6. 6. Dieldrin
  7. 7. Endrin
  8. 8. Isodrin
  9. 9. Hexachlorbenzol
  10. 10. Hexachlorbutadien
  11. 11. Chloroform
  12. 12. 1,2-Dichlorethan
  13. 13. Trichlorethen
  14. 14. Tetrachlorethen
  15. 15. Trichlorbenzol (alle Isomere)

    Bei einer Abwassermischung sind die maßgeblichen gefährlichen Inhaltsstoffe gesondert für jeden Teilstrom nach § 4 AAEV anzugeben.

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