Datenschutz
§ 12.
(1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Inneres sind Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO), die über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2019/1148 und der §§ 10 und 11 dieses Bundesgesetzes entscheiden.
(2) Die Landeshauptleute und die Bezirksverwaltungsbehörden sind Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO, die die im Rahmen des Genehmigungssystems gemäß Art. 6 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2019/1148 erhobenen personenbezogenen Daten verarbeiten. Sie haben die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.
(3) Die nationale Kontaktstelle gemäß § 10 Abs. 13 ist Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Z 8 DSGVO und verarbeitet in dieser Funktion die personenbezogenen Daten, die über verdächtige Transaktionen, Abhandenkommen und Diebstahl gemäß Art. 9 der Verordnung (EU) 2019/1148 durch Wirtschaftsteilnehmer und Online-Marktplätze gemeldet werden. Sie hat die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.
(4) Die in Abs. 2 und 3 genannten Behörden dürfen personenbezogene Daten nur verarbeiten, wenn dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich und verhältnismäßig ist.
(5) Bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten haben die Wirtschaftsteilnehmer (Art. 3 der Verordnung (EU) 2019/1148) den Bestimmungen der DSGVO sowie den Bestimmungen des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2019, nachzukommen, indem sie sicherstellen, dass
- 1. die personenbezogenen Daten nicht für andere als die in diesem Bundesgesetz hinsichtlich der in der Verordnung (EU) 2019/1148 vorgesehenen Zwecke verarbeitet werden,
- 2. die Mitarbeiter, die mit der Führung der Aufzeichnungen betraut sind, über die gemäß der DSGVO und dem DSG bestehenden Verpflichtungen belehrt werden,
- 3. nur jene Personen, die mit der Führung der Aufzeichnungen betraut sind, Zugriff zu den Daten erhalten,
- 4. die Daten vor der Einsicht und dem Zugriff Unbefugter geschützt werden,
- 5. die im Betrieb geltenden Datensicherheitsmaßnahmen so zur Verfügung stehen, dass die Mitarbeiter sich jederzeit darüber informieren können,
- 6. tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge zwecks Nachvollziehbarkeit ihrer Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß protokolliert werden,
- 7. die Daten nach dem in Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019/1148 vorgegebenen Zeitraum gelöscht werden und
- 8. die nach Z 2 bis 7 getroffenen Maßnahmen dokumentiert werden, um die Kontrolle und Beweissicherung zu erleichtern.
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2020
Gesetzesnummer
10011071
Dokumentnummer
NOR40228431
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