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§ 11 ChemG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2021

Verlässlichkeit

§ 11.

(1) Als verlässlich im Sinne des § 10 Abs. 5 Z 2 ist ein Mensch anzusehen, wenn

  1. a) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er den beantragten beschränkten Ausgangsstoff für Explosivstoffe nicht missbräuchlich oder fahrlässig verwenden und mit ihm sorgfältig umgehen wird und
  2. b) die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen.

(2) Nicht als verlässlich im Sinne des § 10 Abs. 5 Z 2 gilt ein Mensch, der wegen einer strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen von einem Gericht verurteilt worden ist, und wenn die Verurteilung noch nicht getilgt ist. Dies gilt auch, wenn ein vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2020

Gesetzesnummer

10011071

Dokumentnummer

NOR40228430

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