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§ 2 Nationalpark Oberösterreichische Kalkalpen GmbH

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1997

§ 2.

(1) Der Sitz der Nationalparkgesellschaft ist Molln. Die Nationalparkgesellschaft kann ihren Sitz in eine andere Nationalparkgemeinde im Gebiet der Oberösterreichischen Kalkalpen verlegen.

(2) Die Nationalparkgesellschaft übt ihre Tätigkeit auf Grund einer Satzung aus, bei deren Gestaltung auf die in einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Oberösterreichische Kalkalpen festgelegten Rahmenbedingungen Bedacht zu nehmen ist.

(3) Die Organe der Nationalparkgesellschaft sind der Geschäftsführer und die Generalversammlung.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10011070

Dokumentnummer

NOR12141653

alte Dokumentnummer

N8199761945J

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