§ 1.
(1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, unter der Beteiligung des Landes Oberösterreich, eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmennamen „Nationalpark Oberösterreichische Kalkalpen Gesellschaft m. b. H.“ (im folgenden als „Nationalparkgesellschaft“ bezeichnet) zu gründen, deren Aufgabe die Durchführung von Maßnahmen zur Errichtung und der Betrieb des Nationalparks Oberösterreichische Kalkalpen ist.
(2) Das Stammkapital der Nationalparkgesellschaft beträgt 500 000 Schilling. Die Anteile sind zu 50 vH dem Bund vorbehalten. Die Verwaltung der Anteilsrechte für den Bund obliegt dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie.
(3) Sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10011070
Dokumentnummer
NOR12141652
alte Dokumentnummer
N8199761944J
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