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Anlage 3 Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.9.1997

Anlage 3

ANHANG III

Allgemeine Kriterien als Anhaltspunkte bei der Ermittlung der Umweltrelevanz nicht in Anhang I angeführter Projekte

1 Bei der Prüfung geplanter Projekte, auf die Artikel 2 Absatz 5 Anwendung findet, können die beteiligten Parteien prüfen, ob das Projekt voraussichtlich erhebliche, grenzüberschreitende nachteilige Auswirkungen haben wird, insbesondere anhand eines oder mehrerer der folgenden Kriterien:

  1. a) Größe: geplante Projekte, die für ihre Art Großanlagen sind;
  2. b) Standort: geplante Projekte, die in oder nahe einem empfindlichen oder für die Umwelt besonders wichtigen Gebiet (wie die im Ramsar-Übereinkommen ausgewiesenen Feuchtgebiete oder wie Nationalparks, Naturschutzgebiete, Orte von besonderem wissenschaftlichen Interesse oder Orte von archäologischer, kultureller oder geschichtlicher Bedeutung) verwirklicht werden sollen oder an Orten, an denen die geplante Entwicklung voraussichtlich erhebliche Folgen für die Bevölkerung hätte;
  3. c) Auswirkungen: geplante Projekte mit besonders vielschichtigen und potentiell nachteiligen Auswirkungen; dazu gehören Projekte, die ernste Folgen für den Menschen oder für wertvolle Arten oder Organismen haben, Projekte, welche die tatsächliche oder mögliche Nutzung eines betroffenen Gebiets gefährden sowie Projekte, die eine zusätzliche Belastung verursachen, welche die Aufnahmefähigkeit der Umwelt überfordert.
  4. 2. Die beteiligten Parteien prüfen zu diesem Zweck die Projekte, die in der Nähe einer Staatsgrenze durchgeführt werden sollen, sowie weiter entfernt geplante Projekte, die erhebliche grenzüberschreitende Wirkungen in großer Entfernung vom Durchführungsort auslösen könnten.

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