§ 1.
Personen, die für die eigenverantwortliche Ausarbeitung von Gutachten in der Agentur gemäß § 65 LMSVG herangezogen werden dürfen, müssen die in den §§ 2 bis 4 enthaltenen Voraussetzungen der wissenschaftlichen Berufsvorbildung und praktischen Ausbildung erfüllen.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2017
Gesetzesnummer
10011042
Dokumentnummer
NOR40151360
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