§ 9.
(1) Die Anhörung ist abzuberaumen, wenn
- 1. der Behörde innerhalb der Auflegungsfrist keine begründeten schriftlichen Einwendungen übermittelt wurden,
- 2. alle Einwendungen von den Einwendern zurückgezogen wurden oder
- 3. der Antrag zurückgezogen wurde.
(2) Die Abberaumung ist tunlichst in der in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Weise bekanntzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2017
Gesetzesnummer
10011038
Dokumentnummer
NOR12140948
alte Dokumentnummer
N8199713974H
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