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§ 8 AnhörungsV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1997

§ 8.

Über die Anhörung ist ein zusammenfassendes Protokoll zu erstellen, in dem der Inhalt der bei der Anhörung getroffenen Aussagen zumindest stichwortartig wiederzugeben ist. Das Protokoll ist dem Antragsteller, bei einem Antrag auf Genehmigung der Freisetzung von GVO auch dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie, und weiters dem zuständigen wissenschaftlichen Ausschuß der Gentechnikkommission unverzüglich zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2017

Gesetzesnummer

10011038

Dokumentnummer

NOR12140947

alte Dokumentnummer

N8199713973H

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