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§ 9 AnhörungsV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1997

§ 9.

(1) Die Anhörung ist abzuberaumen, wenn

  1. 1. der Behörde innerhalb der Auflegungsfrist keine begründeten schriftlichen Einwendungen übermittelt wurden,
  2. 2. alle Einwendungen von den Einwendern zurückgezogen wurden oder
  3. 3. der Antrag zurückgezogen wurde.

(2) Die Abberaumung ist tunlichst in der in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Weise bekanntzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2017

Gesetzesnummer

10011038

Dokumentnummer

NOR12140948

alte Dokumentnummer

N8199713974H

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