§ 8.
Über die Anhörung ist ein zusammenfassendes Protokoll zu erstellen, in dem der Inhalt der bei der Anhörung getroffenen Aussagen zumindest stichwortartig wiederzugeben ist. Das Protokoll ist dem Antragsteller, bei einem Antrag auf Genehmigung der Freisetzung von GVO auch dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie, und weiters dem zuständigen wissenschaftlichen Ausschuß der Gentechnikkommission unverzüglich zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2017
Gesetzesnummer
10011038
Dokumentnummer
NOR12140947
alte Dokumentnummer
N8199713973H
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