2. Teil
Saatgutordnung
1. HAUPTSTÜCK
Saatgutverkehr Inverkehrbringen
§ 7.
Saatgut darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn
- 1. es als
- a) Vorstufensaatgut,
- b) Basissaatgut,
- c) Zertifiziertes Saatgut,
- d) Zertifiziertes Saatgut erster Generation,
- e) Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation
anerkannt ist,
- 2. es als Standardsaatgut den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht,
- 3. es als
- a) Handelssaatgut, Versuchssaatgut oder Behelfssaatgut zugelassen ist,
- b) Saatgutmischung den Anforderungen der §§ 25 bis 27 entspricht,
- 4. eine Bewilligung gemäß § 8 vorliegt,
- 5. es für eine Bearbeitung, insbesondere die Aufbereitung, bestimmt ist,
- 6. es Saatgut betrifft, das in Z 1 bis 5 nicht angeführt ist und das Gemeinschaftsrecht dem nicht entgegensteht oder
- 7. es gemäß § 32 oder § 33 eingeführt werden darf oder
- 8. es als pflanzengenetische Ressource den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2017
Gesetzesnummer
10011033
Dokumentnummer
NOR40054008
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