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§ 7 SaatG 1997

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.2004

2. Teil

Saatgutordnung

1. HAUPTSTÜCK

Saatgutverkehr Inverkehrbringen

§ 7.

Saatgut darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn

  1. 1. es als
  1. a) Vorstufensaatgut,
  2. b) Basissaatgut,
  3. c) Zertifiziertes Saatgut,
  4. d) Zertifiziertes Saatgut erster Generation,
  5. e) Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation

    anerkannt ist,

  1. 2. es als Standardsaatgut den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht,
  2. 3. es als
  1. a) Handelssaatgut, Versuchssaatgut oder Behelfssaatgut zugelassen ist,
  2. b) Saatgutmischung den Anforderungen der §§ 25 bis 27 entspricht,
  1. 4. eine Bewilligung gemäß § 8 vorliegt,
  2. 5. es für eine Bearbeitung, insbesondere die Aufbereitung, bestimmt ist,
  3. 6. es Saatgut betrifft, das in Z 1 bis 5 nicht angeführt ist und das Gemeinschaftsrecht dem nicht entgegensteht oder
  4. 7. es gemäß § 32 oder § 33 eingeführt werden darf oder
  5. 8. es als pflanzengenetische Ressource den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2017

Gesetzesnummer

10011033

Dokumentnummer

NOR40054008

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