Inverkehrbringen vor Abschluß der Prüfung auf Keimfähigkeit
§ 8.
(1) Wird ein Antrag auf Anerkennung oder Zulassung gestellt, so ist das Inverkehrbringen von Saatgut bereits vor dem Abschluß der Prüfung auf Keimfähigkeit zu bewilligen, wenn
- 1. die Notwendigkeit dazu nachgewiesen wird,
- 2. der beabsichtigte Zeitraum des Inverkehrbringens gemeldet wird,
- 3. das Ergebnis einer vorläufigen Analyse über die Beschaffenheit einschließlich der Keimfähigkeit vorgelegt wird,
- 4. sichergestellt ist, daß das Saatgut nur an den Erstempfänger, nicht jedoch an den Letztverbraucher abgegeben wird,
- 5. Name oder Firma und Adresse des Erstempfängers gemeldet werden,
- 6. ein Begleitpapier Name oder Firma und Adresse des Antragstellers, das Ergebnis der vorläufigen Keimfähigkeitsprüfung und die Kontrollnummer der Saatgutpartie enthält.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Saatgut aus Drittstaaten.
(3) Die Bewilligung ist aufzuheben, wenn
- 1. eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht mehr vorliegt oder
- 2. nach Abschluß des Anerkennungs- oder Zulassungsverfahrens die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen des Saatgutes nicht mehr vorliegen.
Schlagworte
Anerkennungsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2017
Gesetzesnummer
10011033
Dokumentnummer
NOR12140828
alte Dokumentnummer
N8199712418Y
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)