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§ 8 SaatG 1997

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Inverkehrbringen vor Abschluß der Prüfung auf Keimfähigkeit

§ 8.

(1) Wird ein Antrag auf Anerkennung oder Zulassung gestellt, so ist das Inverkehrbringen von Saatgut bereits vor dem Abschluß der Prüfung auf Keimfähigkeit zu bewilligen, wenn

  1. 1. die Notwendigkeit dazu nachgewiesen wird,
  2. 2. der beabsichtigte Zeitraum des Inverkehrbringens gemeldet wird,
  3. 3. das Ergebnis einer vorläufigen Analyse über die Beschaffenheit einschließlich der Keimfähigkeit vorgelegt wird,
  4. 4. sichergestellt ist, daß das Saatgut nur an den Erstempfänger, nicht jedoch an den Letztverbraucher abgegeben wird,
  5. 5. Name oder Firma und Adresse des Erstempfängers gemeldet werden,
  6. 6. ein Begleitpapier Name oder Firma und Adresse des Antragstellers, das Ergebnis der vorläufigen Keimfähigkeitsprüfung und die Kontrollnummer der Saatgutpartie enthält.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Saatgut aus Drittstaaten.

(3) Die Bewilligung ist aufzuheben, wenn

  1. 1. eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht mehr vorliegt oder
  2. 2. nach Abschluß des Anerkennungs- oder Zulassungsverfahrens die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen des Saatgutes nicht mehr vorliegen.

Schlagworte

Anerkennungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2017

Gesetzesnummer

10011033

Dokumentnummer

NOR12140828

alte Dokumentnummer

N8199712418Y

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