Verpflichtung zur Sortenerhaltung
§ 63.
(1) Der Züchter hat die Sorte nach den Grundsätzen systematischer Erhaltungszüchtung zu erhalten.
(2) Die Erhaltungszüchtung kann außerhalb eines Vertrags- oder Mitgliedstaates betrieben werden, wenn eine nach dem Gemeinschaftsrecht anerkannte amtliche Stelle in einem Drittstaat die Nachprüfung durchführt.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2017
Gesetzesnummer
10011033
Dokumentnummer
NOR12140883
alte Dokumentnummer
N8199712473Y
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)