2. Abschnitt
Allgemeine Anforderungen an das Saatgut Beschaffenheit
§ 14.
Saatgut hat den in den Methoden festgesetzten Anforderungen an seine Beschaffenheit zu entsprechen, insbesondere hinsichtlich
- 1. der technischen Reinheit,
- 2. des Besatzes mit Samen anderer Arten und gefährlichen Beimengungen,
- 3. des Wassergehaltes,
- 4. der Keimfähigkeit,
- 5. des Gesundheitszustandes,
- 6. der Sorten- oder Formenechtheit und
- 7. aller Eigenschaften, die für die widmungsgemäße Nutzung als Saatgut, die Anbautechnik und die Lagerfähigkeit des Saatgutes von Bedeutung sind.
Schlagworte
Sortenechtheit
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2017
Gesetzesnummer
10011033
Dokumentnummer
NOR12140834
alte Dokumentnummer
N8199712424Y
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