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§ 13 SaatG 1997

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2002

Amtswegige Abänderung oder Aufhebung

§ 13.

(1) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die Anerkennung oder Zulassung von Amts wegen abzuändern oder aufzuheben, wenn

  1. 1. eine der Voraussetzungen für die Anerkennung oder Zulassung nicht oder nicht mehr vorliegt oder
  2. 2. es auf Grund von Gemeinschaftsrecht notwendig ist.

(2) Die Bescheinigung über die Anerkennung oder Zulassung und die Etiketten sind dem Bundesamt für Ernährungssicherheit unverzüglich zurückzustellen.

(3) Eine amtswegige Abänderung oder Aufhebung einer Zulassung oder Anerkennung kann mit Bedingungen und Auflagen, insbesondere über die Kennzeichnung, versehen werden.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2017

Gesetzesnummer

10011033

Dokumentnummer

NOR40033416

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