Amtswegige Abänderung oder Aufhebung
§ 13.
(1) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die Anerkennung oder Zulassung von Amts wegen abzuändern oder aufzuheben, wenn
- 1. eine der Voraussetzungen für die Anerkennung oder Zulassung nicht oder nicht mehr vorliegt oder
- 2. es auf Grund von Gemeinschaftsrecht notwendig ist.
(2) Die Bescheinigung über die Anerkennung oder Zulassung und die Etiketten sind dem Bundesamt für Ernährungssicherheit unverzüglich zurückzustellen.
(3) Eine amtswegige Abänderung oder Aufhebung einer Zulassung oder Anerkennung kann mit Bedingungen und Auflagen, insbesondere über die Kennzeichnung, versehen werden.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2017
Gesetzesnummer
10011033
Dokumentnummer
NOR40033416
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