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Artikel 18 Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.10.1997

Artikel 18

Zollfreizonen und Freihäfen

(1) Die Vertragsparteien wenden zur Bekämpfung des unerlaubten Verkehrs mit Suchtgiften, psychotropen Stoffen und in Tabelle I und Tabelle II aufgeführten Stoffen in Zollfreizonen und Freihäfen Maßnahmen an, die nicht weniger streng sind als die, welche sie in anderen Teilen ihres Hoheitsgebiets anwenden.

(2) Die Vertragsparteien bemühen sich,

  1. a) den Güter- und Personenverkehr in Zollfreizonen und Freihäfen zu überwachen; zu diesem Zweck ermächtigen sie die zuständigen Behörden, Ladungen sowie ein- und auslaufende Schiffe, einschließlich Vergnügungs- und Fischereifahrzeuge, sowie Luftfahrzeuge und sonstige Fahrzeuge und gegebenenfalls Besatzungsmitglieder, Fahrgäste und deren Gepäck zu durchsuchen;
  2. b) ein System zum Aufspüren von in Zollfreizonen und Freihäfen ein- und ausgehenden Sendungen, die zu dem Verdacht Anlaß geben, Suchtgifte, psychotrope Stoffe und in Tabelle I und Tabelle II aufgeführte Stoffe zu enthalten, zu errichten und zu unterhalten;
  3. c) Überwachungssysteme in den Hafen- und Anlegebereichen, auf Flughäfen und an den Grenzkontrollstellen in Zollfreizonen und Freihäfen zu errichten und zu unterhalten.

Schlagworte

Güterverkehr, Vergnügungsfahrzeug, Hafenbereich

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2025

Gesetzesnummer

10011029

Dokumentnummer

NOR12140791

alte Dokumentnummer

N8199711562I

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