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Artikel 19 Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.10.1997

Artikel 19

Benutzung des Postwegs

(1) Die Vertragsparteien treffen nach Maßgabe ihrer Verpflichtungen aus den Übereinkünften des Weltpostvereins und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechtsordnung Maßnahmen, um die Benutzung des Postwegs für den unerlaubten Verkehr zu unterbinden, und arbeiten zu diesem Zweck untereinander zusammen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen umfassen insbesondere

  1. a) koordinierte Maßnahmen zur Verhütung und Eindämmung der Benutzung des Postwegs für den unerlaubten Verkehr;
  2. b) Einführung und Unterhaltung von Untersuchungs- und Kontrolltechniken durch in der Ermittlung und Verfolgung tätiges entsprechend ermächtigtes Personal, um unerlaubte Sendungen von Suchtgiften, psychotropen Stoffen und in Tabelle I und Tabelle II aufgeführten Stoffen in Postsendungen aufzuspüren;
  3. c) Gesetzgebungsmaßnahmen, die den Einsatz geeigneter Mittel zur Beschaffung des für Gerichtsverfahren benötigten Beweismaterials ermöglichen.

Schlagworte

Untersuchungstechnik

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2025

Gesetzesnummer

10011029

Dokumentnummer

NOR12140792

alte Dokumentnummer

N8199711563I

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