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Artikel 26 Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.9.1997

Artikel 26

Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tag nach dem Tag in Kraft, an dem vierzig der in Artikel 25 Absatz 1 genannten Staaten es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben.

(2) Für jeden anderen Staat, der dieses Übereinkommen nach der letzten Unterzeichnung oder Hinterlegung gemäß Absatz 1 ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder eine Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt, tritt es am neunzigsten Tag nach der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch den betreffenden Staat in Kraft.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2025

Gesetzesnummer

10011028

Dokumentnummer

NOR12140765

alte Dokumentnummer

N8199711535I

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