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Artikel 27 Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.9.1997

Artikel 27

Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Übereinkommen findet auf alle Hoheitsgebiete außerhalb des Mutterlandes Anwendung, für deren internationale Beziehungen eine Vertragspartei verantwortlich ist, soweit nicht nach der Verfassung dieser Vertragspartei oder des betreffenden Hoheitsgebiets oder kraft Gewohnheitsrechts die vorherige Zustimmung eines Hoheitsgebiets erforderlich ist. In diesem Fall wird sich die Vertragspartei bemühen, die erforderliche Zustimmung des Hoheitsgebiets so bald wie möglich zu erwirken, und wird sie sodann dem Generalsekretär notifizieren. Das Übereinkommen findet auf jedes in einer solchen Notifikation bezeichnete Hoheitsgebiet mit dem Tag ihres Eingangs beim Generalsekretär Anwendung. In den Fällen, in denen die vorherige Zustimmung eines Hoheitsgebietes außerhalb des Mutterlands nicht erforderlich ist, erklärt die betreffende Vertragspartei im Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Ratifizierung oder des Beitritts, auf welche Hoheitsgebiete außerhalb des Mutterlands dieses Übereinkommen Anwendung findet.

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2025

Gesetzesnummer

10011028

Dokumentnummer

NOR12140766

alte Dokumentnummer

N8199711536I

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