Artikel 28
Gebiete im Sinne dieses Übereinkommens
(1) Eine Vertragspartei kann dem Generalsekretär notifizieren, daß ihr Hoheitsgebiet in zwei oder mehr Gebiete im Sinne dieses Übereinkommens aufgeteilt ist oder daß zwei oder mehr ihrer Gebiete ein einziges Gebiet im Sinne des Übereinkommens bilden.
(2) Zwei oder mehr Vertragsparteien können dem Generalsekretär notifizieren, daß sie infolge der Errichtung einer sie umfassenden Zollunion ein einziges Gebiet im Sinne dieses Übereinkommens bilden.
(3) Eine Notifikation nach Absatz 1 oder 2 wird am 1. Jänner des auf das Jahr der Notifikation folgenden Jahres wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2025
Gesetzesnummer
10011028
Dokumentnummer
NOR12140767
alte Dokumentnummer
N8199711537I
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