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§ 90 GuKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.8.2017

Berufsausübung

§ 90.

(1) Eine Berufsausübung in der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz kann im Dienstverhältnis

  1. 1. zu einer Krankenanstalt,
  2. 2. zum Träger sonstiger unter ärztlicher oder pflegerischer Leitung oder Aufsicht stehender Einrichtungen, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Nachsorge, der Behindertenbetreuung, der Betreuung pflegebedürftiger Menschen oder der Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen dienen oder die andere Gesundheitsdienste und soziale Dienste anbieten,
  3. 3. zu freiberuflich tätigen Ärzten,
  4. 3a. zu Gruppenpraxen gemäß § 52a ÄrzteG 1998,
  5. 3b. zu Primärversorgungseinheiten gemäß Primärversorgungsgesetz, BGBl. I Nr. 131/2017,
  6. 4. zu freiberuflich tätigen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege,
  7. 5. zu Einrichtungen oder Gebietskörperschaften, die Hauskrankenpflege anbieten, und
  8. 6. zur Justizbetreuungsagentur gemäß Justizbetreuungsagenturgesetz, BGBl. I Nr. 101/2008

    erfolgen.

(2) Eine Berufsausübung in der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz ist auch im Wege der Arbeitskräfteüberlassung nach den Bestimmungen des AÜG unter der Voraussetzung zulässig, dass Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs. 3 AÜG

  1. 1. nicht mehr als 15 v.H. des Pflegepersonals durch Arbeitskräfteüberlassung einsetzen sowie
  2. 2. die Pflegequalität und die Pflegekontinuität nach Maßgabe der Struktur der Einrichtung und des Pflege- und Betreuungsbedarfs der Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen gewährleisten.

Schlagworte

Gesundheitspflege, Pflegebedarf

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2017

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR40196020

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