§ 89a.
(1) Personen, die eine außerhalb Österreichs erworbene Urkunde über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung besitzen, die einer Ausbildung in einem Pflegeassistenzberuf gleichwertig ist, dürfen eine Tätigkeit in der Pflegeassistenz unter Anleitung und Aufsicht eines Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu Fortbildungszwecken bis zur Dauer eines Jahres ausüben, sofern ihnen vom Landeshauptmann eine entsprechende Bewilligung erteilt wurde.
(2) § 34 Abs. 2 bis 5 ist sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2023
Gesetzesnummer
10011026
Dokumentnummer
NOR40254195
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