vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 91 GuKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2018

Entziehung der Berufsberechtigung

§ 91.

(1) Die auf Grund des Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Berechtigung zur Berufsausübung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 85 bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind.

(2) Über die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind die Landeshauptmänner und die Gesundheit Österreich GmbH zu benachrichtigen.

(3) Wenn

  1. 1. die Voraussetzungen gemäß § 85 vorliegen und
  2. 2. gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken mehr bestehen,
  1. ist die Berufsberechtigung auf Antrag der Person, der die Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 entzogen wurde, durch die auf Grund des Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wieder zu erteilen. Die Landeshauptmänner und die Gesundheit Österreich GmbH sind zu benachrichtigen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2016)

(5) Im Falle eines Strafverfahrens gegen einen Berufsangehörigen haben

  1. 1. die Staatsanwaltschaften über den Beginn und die Beendigung des Ermittlungsverfahrens und
  2. 2. die Strafgerichte über
  1. a) die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie
  2. b) die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung
  1. die gemäß Abs. 1 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.

(6) Die Gerichte sind verpflichtet, die gemäß Abs. 1 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über

  1. 1. die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und
  2. 2. die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis
  1. f ür einen Berufsangehörigen zu verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2018

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR40204891