vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 11 GuKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.8.2016

2. Hauptstück

Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege

1. Abschnitt

Berufsbezeichnungen Berufsbezeichnungen

§ 11.

(1) Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind (§ 27), sind berechtigt, die Berufsbezeichnung “Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger"/„Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin" zu führen.

(2) Personen, die

  1. 1. eine Sonderausbildung oder Spezialisierung gemäß §§ 65 bis 72,
  2. 2. eine gemäß § 65a oder § 65b gleichgehaltene oder anerkannte Ausbildung,
  3. 3. eine spezielle Grundausbildung nach den Bestimmungen des 6. Abschnitts des 2. Hauptstücks in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 75/2016,
  4. 4. eine Weiterbildung gemäß § 64 oder
  5. 5. eine Sonderausbildung gemäß § 57b Krankenpflegegesetz

(3) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staatsangehörige) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind (§ 27), dürfen die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzung führen, sofern

  1. 1. diese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, und
  2. 2. neben der Ausbildungsbezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.

(4) Die Führung

  1. 1. einer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Abs. 1 bis 3 durch hiezu nicht berechtigte Personen,
  2. 2. anderer verwechselbarer Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen oder
  3. 3. anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnungen
  1. ist verboten.

Schlagworte

Gesundheitspflege, Heimatstaat, Berufsbezeichnung

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2024

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR40185020

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte