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§ 70 GuKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1997

Sonderausbildung in der Krankenhaushygiene

§ 70.

(1) Die Sonderausbildung in der Krankenhaushygiene dauert mindestens sechs Monate und umfaßt mindestens 800 Stunden theoretische und praktische Ausbildung.

(2) Sie beinhaltet insbesondere folgende Sachgebiete:

  1. 1. Epidemiologie, Mikrobiologie und Immunologie
  2. 2. Pflegerisch-organisatorische und pflegerisch-technische Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen
  3. 3. Organisation und Betriebsführung
  4. 4. Kommunikation, Angewandte Pädagogik, Gesprächsführung und Konfliktbewältigung
  5. 5. Projektmanagement und Qualitätsmanagement in der Krankenhaushygiene
  6. 6. Gesetzliche Grundlagen der Krankenhaushygiene.