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§ 66 GuKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1997

Sonderausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege

§ 66.

(1) Die Sonderausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege dauert mindestens ein Jahr und umfaßt mindestens 1 600 Stunden theoretische und praktische Ausbildung.

(2) Sie beinhaltet insbesondere folgende Sachgebiete:

  1. 1. Berufsethik und Berufskunde der Kinder- und Jugendlichenpflege
  2. 2. Gesundheits- und Krankenpflege von Kindern und Jugendlichen
  3. 3. Pflege von Kindern und Jugendlichen in Krisensituationen
  4. 4. Hauskrankenpflege bei Kindern und Jugendlichen
  5. 5. Ernährung, Kranken- und Diätkost
  6. 6. Spezielle Pathologie, Diagnose und Therapie, einschließlich komplementärmedizinische Methoden, bei Kindern und Jugendlichen
  7. 7. Neonatologie
  8. 8. Soziologie, Psychologie, Pädagogik und Sozialhygiene
  9. 9. Kommunikation, Konfliktbewältigung, Supervision und Kreativitätstraining
  10. 10. Berufsspezifische Rechtsgrundlagen.

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