Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2018
Sonderausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege
§ 67.
(1) Die Sonderausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege dauert mindestens ein Jahr und umfaßt mindestens 1 600 Stunden theoretische und praktische Ausbildung.
(2) Sie beinhaltet insbesondere folgende Sachgebiete:
- 1. Pflege und Betreuung von Menschen mit psychischen Störungen
- 2. Pflege und Betreuung von Kindern und Jugendlichen mit psychischen Störungen und Entwicklungsstörungen
- 3. Pflege und Betreuung von Menschen mit organischen und psychischen Störungen im höheren Lebensalter
- 4. Pflege und Betreuung von geistig abnormen Rechtsbrechern
- 5. Pflege und Betreuung von Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen
- 6. Pflege und Betreuung bei neurologischen Krankheiten
- 7. Pflege, Betreuung und gezielte Förderung von Menschen mit Intelligenzminderung
- 8. Übergangspflege, reaktivierende Pflege und nachgehende psychiatrische Betreuung
- 9. Rehabilitation und Ergotherapie im psychiatrisch-neurologischen Bereich
- 10. Psychopathologie und psychiatrische Krankheitslehre
- 11. Neurologische Krankheitslehre
- 12. Einführung in die Psychologie, einschließlich Entwicklungspsychologie
- 13. Einführung in die Methoden der Psychotherapie, Supervision und Soziotherapie
- 14. Gesprächsführung, psychosoziale Betreuung und Angehörigenarbeit
- 15. Krisenintervention
- 16. Spezielle rechtliche Grundlagen in der Psychiatrie, insbesondere der Unterbringung und des Erwachsenenschutzes.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2018
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2024
Gesetzesnummer
10011026
Dokumentnummer
NOR40204889
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)