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§ 67 GuKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2018

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2018

Sonderausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege

§ 67.

(1) Die Sonderausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege dauert mindestens ein Jahr und umfaßt mindestens 1 600 Stunden theoretische und praktische Ausbildung.

(2) Sie beinhaltet insbesondere folgende Sachgebiete:

  1. 1. Pflege und Betreuung von Menschen mit psychischen Störungen
  2. 2. Pflege und Betreuung von Kindern und Jugendlichen mit psychischen Störungen und Entwicklungsstörungen
  3. 3. Pflege und Betreuung von Menschen mit organischen und psychischen Störungen im höheren Lebensalter
  4. 4. Pflege und Betreuung von geistig abnormen Rechtsbrechern
  5. 5. Pflege und Betreuung von Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen
  6. 6. Pflege und Betreuung bei neurologischen Krankheiten
  7. 7. Pflege, Betreuung und gezielte Förderung von Menschen mit Intelligenzminderung
  8. 8. Übergangspflege, reaktivierende Pflege und nachgehende psychiatrische Betreuung
  9. 9. Rehabilitation und Ergotherapie im psychiatrisch-neurologischen Bereich
  10. 10. Psychopathologie und psychiatrische Krankheitslehre
  11. 11. Neurologische Krankheitslehre
  12. 12. Einführung in die Psychologie, einschließlich Entwicklungspsychologie
  13. 13. Einführung in die Methoden der Psychotherapie, Supervision und Soziotherapie
  14. 14. Gesprächsführung, psychosoziale Betreuung und Angehörigenarbeit
  15. 15. Krisenintervention
  16. 16. Spezielle rechtliche Grundlagen in der Psychiatrie, insbesondere der Unterbringung und des Erwachsenenschutzes.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2018

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2024

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR40204889

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