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§ 6b Dokumentation im Gesundheitswesen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Ist erstmals auf die Datenmeldungen für das Berichtsjahr 2017 anzuwenden (vgl. § 12 Abs. 7).

§ 6b.

Die Landesgesundheitsfonds haben der/dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister:

  1. 1. die Daten gemäß § 6 Abs. 3 für das erste Quartal bis 30. Juni des laufenden Jahres, für das erste Halbjahr bis 30. September des laufenden Jahres, für die ersten drei Quartale bis 31. Dezember des laufenden Jahres sowie
  2. 2. die von ihnen auf Vollständigkeit und Plausibilität überprüften und allenfalls richtiggestellten Daten für das vorangegangene Kalenderjahr bis zum 31. März des laufenden Jahres
  1. zu übermitteln. Dabei ist die Aufnahmezahl durch eine mittels Einweg-Ableitung erstellte nicht rückrechenbare DatensatzID zu ersetzen und das Geburtsdatum gemäß § 6 Abs. 4 Z 1 lit. d durch Altersgruppen zu ersetzen.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2024

Gesetzesnummer

10011011

Dokumentnummer

NOR40258949

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