Ist erstmals auf die Datenmeldungen für das Berichtsjahr 2014 anzuwenden. Ist abweichend davon auf Datenmeldung im Rahmen von Modellprojekten der Bundesgesundheitsagentur bereits für das Berichtsjahr 2013 anzuwenden (vgl. § 12 Abs. 4 und 5).
§ 6b.
Die Landesgesundheitsfonds haben dem Bundesministerium für Gesundheit die von ihnen überprüften und gegebenenfalls korrigierten Daten gemäß § 6 Abs. 4 quartalsweise für das jeweilige Vorquartal jeweils bis zum 30. Juni, 30. September und 31. Dezember des laufenden Jahres sowie bis zum 31. März des folgenden Jahres zu übermitteln. Dabei ist die Aufnahmezahl durch eine mittels Einweg-Ableitung erstellte nicht rückrechenbare Datensatz-ID zu ersetzen.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2026
Gesetzesnummer
10011011
Dokumentnummer
NOR40150407
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