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Artikel 40 Übereinkommen über die biologische Vielfalt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.11.1994

Artikel 40

Vorläufige Regelungen für das Sekretariat

Das vom Exekutivdirektor des Umweltprogramms der Vereinten Nationen zur Verfügung zu stellende Sekretariat ist für die Zeit vom Inkrafttreten dieses Übereinkommens bis zur ersten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien vorläufig das Sekretariat nach Artikel 24 Absatz 2.

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