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Artikel 32 Übereinkommen über die biologische Vielfalt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.11.1994

Artikel 32

Verhältnis zwischen diesem Übereinkommen und seinen Protokollen

(1) Ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration kann nicht Vertragspartei eines Protokolls werden, ohne Vertragspartei dieses Übereinkommens zu sein oder gleichzeitig zu werden.

(2) Beschlüsse auf Grund eines Protokolls werden nur von den Vertragsparteien des betreffenden Protokolls gefaßt. Eine Vertragspartei, die das Protokoll nicht ratifiziert, angenommen oder genehmigt hat, kann als Beobachter an jeder Sitzung der Vertragsparteien des betreffenden Protokolls teilnehmen.

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