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Artikel 31 Übereinkommen über die biologische Vielfalt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.11.1994

Artikel 31

Stimmrecht

(1) Sofern in Absatz 2 nichts anderes vorgesehen ist, hat jede Vertragspartei dieses Übereinkommens oder eines Protokolls eine Stimme.

(2) Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens oder des betreffenden Protokolls sind. Diese Organisationen üben ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, und umgekehrt.

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