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Artikel 30 Übereinkommen über die biologische Vielfalt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.11.1994

Artikel 30

Beschlußfassung über Anhänge und Änderung von Anhängen

(1) Die Anhänge dieses Übereinkommens oder eines Protokolls sind Bestandteil des Übereinkommens beziehungsweise des betreffenden Protokolls; sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, stellt eine Bezugnahme auf das Übereinkommen oder seine Protokolle gleichzeitig eine Bezugnahme auf die Anhänge dar. Diese Anhänge beschränken sich auf verfahrensmäßige, wissenschaftliche, technische und verwaltungsmäßige Angelegenheiten.

(2) Sofern in einem Protokoll in bezug auf seine Anhänge nichts anderes vorgesehen ist, findet folgendes Verfahren auf den Vorschlag weiterer Anhänge dieses Übereinkommens oder von Anhängen eines Protokolls, die Beschlußfassung darüber und das Inkrafttreten derselben Anwendung:

  1. a) Anhänge des Übereinkommens oder eines Protokolls werden nach dem in Artikel 29 festgelegten Verfahren vorgeschlagen und beschlossen;
  2. b) eine Vertragspartei, die einen weiteren Anhang des Übereinkommens oder einen Anhang eines Protokolls, dessen Vertragspartei sie ist, nicht zu genehmigen vermag, notifiziert dies schriftlich dem Depositar innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem dieser mitgeteilt hat, daß der Anhang beschlossen worden ist. Der Depositar verständigt unverzüglich alle Vertragsparteien vom Empfang jeder derartigen Notifikation. Eine Vertragspartei kann ihren Einspruch jederzeit zurückziehen;

    der Anhang tritt daraufhin für diese Vertragspartei vorbehaltlich der lit. c in Kraft;

  1. c) nach Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem der Depositar mitgeteilt hat, daß der Anhang beschlossen worden ist, tritt dieser für alle Vertragsparteien des Übereinkommens oder des betreffenden Protokolls, die keine Notifikation nach lit. b vorgelegt haben, in Kraft.

(3) Der Vorschlag von Änderungen von Anhängen dieses Übereinkommens oder eines Protokolls, die Beschlußfassung darüber und das Inkrafttreten derselben unterliegt demselben Verfahren wie der Vorschlag von Anhängen des Übereinkommens oder von Anhängen eines Protokolls, die Beschlußfassung darüber und das Inkrafttreten derselben.

(4) Bezieht sich ein weiterer Anhang oder eine Änderung eines Anhangs auf eine Änderung dieses Übereinkommens oder eines Protokolls, so tritt der weitere Anhang oder der geänderte Anhang erst in Kraft, wenn die Änderung des Übereinkommens oder des betreffenden Protokolls selbst in Kraft tritt.

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