4. ABSCHNITT
Ermittlungsverfahren
§ 24
(1) Die Wahlkommission hat auf Grund der zahlenmäßigen Ergebnisse die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Mandate zu ermitteln.
(2) Die in den Wahlkreisen zu vergebenden Mandate werden auf die Wahlvorschläge auf Grund der Wahlzahl verteilt. Die Wahlzahl wird gefunden, indem die für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Summen, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben werden. Unter jeder Summe wird die Hälfte, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf noch weiterfolgende Teilzahlen geschrieben. Als Wahlzahl gilt bei bloß einem zu vergebenden Mandat die größte, bei zwei zu vergebenden Mandaten die zweitgrößte, bei drei die drittgrößte usw. Zahl der so angeschriebenen Zahlen. Die Wahlzahl ist auf drei Dezimalstellen zu errechnen.
(3) Jede Wählergruppe erhält so viele Mandate, als die Wahlzahl in ihrer Stimmensumme enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnung zwei Wählergruppen auf ein Mandat den gleichen Anspruch haben, so entscheidet die Zahl der Reststimmen. Bei gleicher Reststimmenzahl entscheidet das Los.
(4) Nicht gewählte Bewerberinnen/Bewerber auf einem Wahlvorschlag sind Ersatzpersonen für den Fall, daß ein Mandat im Wahlvorschlag erledigt wird.
(5) Die Wahlkommission hat hierauf von jeder Wählergruppe so viele Bewerberinnen/Bewerber als gewählt zu erklären, als ihr Mandate zukommen, und zwar in der Reihenfolge des Wahlvorschlages.
(6) Ihre Namen sind, getrennt nach Wahlkreisen, in der Österreichischen Hebammenzeitung zu verlautbaren.
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