Niederschrift
§ 25
(1) Die Wahlkommission hat den Vorgang des Abstimmungsverfahrens, das Abstimmungsergebnis in den einzelnen Wahlkreisen sowie das Wahlergebnis nach Abschluß des Ermittlungsverfahren in einer Niederschrift zu beurkunden.
(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
- 1. die Namen der anwesenden und abwesenden Mitglieder der Wahlkommission;
- 2. die Namen der anwesenden Beobachterinnen/Beobachter der Wählergruppen;
- 3. die Zeit des Beginns und Schlusses des Abstimmungsverfahrens am Wahltag;
- 4. die Beschlüsse der Wahlkommission über den allfälligen Ausschluß von Wahlkuverts wegen Nichteintragung in die Wählerliste;
- 5. sonstige Beschlüsse der Wahlkommission, die während des Abstimmungsverfahrens gefaßt wurden;
- 6. die Feststellung der Wahlkommission nach § 22 Abs. 2 und 3, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist;
- 7. die Angabe des Ortes und der Zeit der Amtshandlung für das Ermittlungsverfahren;
- 8. allfällige Beschlüsse während des Ermittlungsverfahrens;
- 9. das endgültig ermittelte Wahlergebnis, getrennt nach Wahlkreisen.
(3) Der Niederschrift sind anzuschließen:
- 1. die Wählerlisten;
- 2. die Abstimmungsverzeichnisse;
- 3. die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu versehen und zu verpacken sind;
- 4. die gültigen Stimmzettel, die nach Wahlvorschlägen geordnet in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu versehen und zu verpacken sind;
- 5. die abgerissenen Abschnitte der Wahlkuverts.
(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlkommission zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
(5) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlkommission.
(6) Der Wahlakt der Wahlkommission ist nach fruchtlosem Ablauf der im § 26 festgesetzten Frist oder nach Beendigung eines allenfalls eingeleiteten Einspruchsverfahrens dem Bundesministerium für Gesundeit(Anm.: richtig: Gesundheit) und Konsumentenschutz zu übermitteln.
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