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§ 22 Hebammen-Gremialwahlordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.3.1995

Stimmzählung

§ 22

(1) Wenn alle bei der Wahlkommission vorliegenden Wahlkuverts gemäß § 21 behandelt worden sind, hat die/der Vorsitzende der Wahlkommission die Stimmenabgabe für geschlossen zu erklären.

(2) Die Wahlkommission mischt sodann gründlich die in den Wahlurnen befindlichen Wahlkuverts, entleert die Wahlurnen und stellt fest:

  1. 1. die Zahl der gemäß § 21 Abs. 3 wegen Nichteintragung in der Wählerliste von der Stimmabgabe ausgeschlossenen Wahlkuverts;
  2. 2. die Zahl der aus den Wahlurnen entleerten Wahlkuverts;
  3. 3. die Zahl der im zugehörigen Abstimmungsverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Personen;
  4. 4. den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl zu Z 2 mit der Zahl zu Z 3 nicht übereinstimmt.

(3) Die Wahlkommission öffnet hierauf die abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit, versieht die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern und stellt fest:

  1. 1. die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
  2. 2. die Summe der gültigen Stimmen;
  3. 3. die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen.

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