Abstimmungsverfahren
§ 21
(1) Das Abstimmungsverfahren beginnt damit, daß die Wahlkommission noch weitere am Wahltag selbst persönlich überbrachte Wahlkuverts entgegennimmt, und zwar in dem Zeitraum, der in der Wahlkundmachung hiefür vorgesehen ist.
(2) Bei jedem Wahlkuvert ist zu prüfen, ob der aus dem Anhängeabschnitt des Wahlkuverts ersichtliche Name der wahlberechtigten Person in der Wählerliste enthalten ist.
(3) Scheint ein Name in der Wählerliste nicht auf, ist das Wahlkuvert von jeder weiteren Behandlung auszuschließen.
(4) Ist der Name in der Wählerliste eingetragen, so wird er dort abgestrichen und im Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl sowie unter Beisetzung der fortlaufenden Nummer der Wählerliste vermerkt. Gleichzeitig wird in der Wählerliste die entsprechende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses eingetragen.
(5) Hierauf hat die/der Vorsitzende der Wahlkommission den anhängenden Abschnitt vom Wahlkuvert abzutrennen und das Wahlkuvert im geschlossenen Zustand in die Wahlurne des jeweiligen Wahlkreises einzuwerfen.
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